Texte
Friedhofgebührenordnung fr den Friedhof der Ev.-luth. Kirchengemeinde St. Georg Offleben
# 20186 v6
Friedhofsgebührenordnung
für den Friedhof der Ev.-luth. Kirchengemeinde St. Georg Offleben
Der Kirchenvorstand hat in seiner Sitzung vom 23. September 2014 die nachstehende Friedhofsgebühren-ordnung gemäß § 30 Abs. 1 der Friedhofsordnung vom 12. März 2003 beschlossen:
§ 1
Gegenstand der Gebühren
Für die Benutzung des Friedhofs und seiner Einrichtungen sowie für besondere Leistungen der Kirchenge-meinde werden Gebühren nach dieser Friedhofsgebührenordnung erhoben. Gräber im Sinne dieser Fried-hofsgebührenordnung sind Erdgräber, als einstellige (Reihengräber) und als mehrstellige Gräber (Wahlgrä-ber); Urnenstellen sind einstellige (Reihenstellen) oder mehrstellige (Wahlstellen). Wahlgräber setzen sich in der Regel aus zwei Stellen zusammen (je eine Stelle für jede Belegung bzw. künftige Belegung).
§ 2
Gebührenschuldner
(1) Zur Zahlung der Gebühren sind der Antragsteller und diejenigen verpflichtet, in deren Auftrag oder Inter-esse der Friedhof und seine Bestattungseinrichtungen benutzt oder besondere Leistungen in Anspruch ge-nommen werden.
(2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
(3) Im Fall des § 4 Abs. 2 können Gebühren für die Unterhaltung der Grabstellen bis zum Ablauf der Ruhe-frist vorgesehen werden.
§ 3
Fälligkeit der Gebühren
(1) Die Gebühren werden mit der Bekanntgabe an den Gebührenschuldner fällig.
(2) Die Kirchengemeinde kann – außer in Notfällen – die Benutzung des Friedhofes und seiner Einrichtungen untersagen sowie Leistungen verweigern, solange die hierfür vorgesehene Gebühr nicht entrichtet und auch keine entsprechende Sicherheit geleistet worden ist.
(3) Rückständige Friedhofsgebühren unterliegen der Beitreibung im Verwaltungszwangsverfahren durch die nach staatlichem und kommunalem Recht zuständige Stelle.
§ 4
Stundung, Erlass und Rückzahlung von Gebühren
(1) Gebühren können im Einzelfall aus Billigkeitsgründen wegen persönlicher oder sachlicher Härten ge-stundet sowie ganz oder teilweise erlassen werden.
(2) Wird auf eine Grabstelle oder Urnenstelle vor Ablauf des Nutzungsrechts verzichtet (z. B. wegen Umbet-tung, Verzicht auf Belegung weiterer erworbener Grabstellen), so werden die bei der Überlassung des Nut-zungsrechts gezahlten Gebühren nicht, auch nicht teilweise, zurückgezahlt.
§ 5
Gebühren
I. Grabgebühren
1. für Wahlgräber (Doppel- oder Familienstellen)
a) je Wahlgrabstelle des Wahlgrabes € 740,-..................
b) je Wahlgrabstelle für ein Kind bis zu 6 Jahren € 0,-...............
c) je Wahlurnenstelle € 490,-..................
Die Gebühr ist bei Erwerb des Nutzungsrechts auch für nicht belegte, aber noch zu
belegende Grabstellen zu zahlen. Bei späteren Beerdigungen muss das Nutzungs-
recht für alle anderen belegten und unbelegten Grabstellen bis zum Ablauf der Ruhefrist
für den zuletzt Beerdigten nach Nr. 5 gebührenpflichtig verlängert werden.
2. für Rasenstellen (soweit die Friedhofsordnung diese zulässt) Sarg € 740,-
Urne € 490,-
für die Anbringung einer Namenstafel am gemeinsamen Grabmal € 70,-
für die Anfertigung und Errichtung einer in den Rasen eingelassenen Grabplatte
versehen mit einer Inschrift tatsächlich entstehen de Kosten einschl. MWSt.
3. für Urnenbaumstellen (soweit die Friedhofsordnung diese zulässt)
je Grabstelle € 490,-...................
4. für die Verleihung des Rechts zur Beistellung einer Urne in eine schon
belegte Grab- oder Urnenstelle € 200,-................
(Die Ruhefrist der belegten Stelle oder beider Doppelstellen muss zugleich nach Nr. 6
Buchst. c) bis zum Ablauf der Ruhefrist für die Urne gebührenpflichtig verlängert werden.)
5. für die Verlängerung oder den Wiedererwerb des Rechtes an Grabstätten
je Grabstelle und Jahr
(zahlbar im Voraus in einer Summe für den Zeitraum der Verlängerung.)
a) anlässlich der Belegung der 2. Stelle eines Wahlgrabes oder einer 1/30 d. Gebühr
Wahlurnenstelle nach Nr. 1
b) bei sonstigen Verlängerungen oder Wiedererwerb des Rechtes an 1/30 d. Gebühr
einer Grab- oder Urnenstelle nach Nr. 1
II. Beerdigungsgebühren
1. für Ausheben, Zuwerfen und Anhügeln eines Grabes jedoch ohne
Bedecken mit Grastorf oder Bepflanzung
a) Erdgrab wird ausgeführt durch die Gemeinde Büddenstedt
b) Urnengrab € 120,-
2. für Benutzung der Einrichtungen des Friedhofs einschl. Friedhofskapelle
und Aufbahrung
für Benutzung der Friedhofskapelle: wird von der Gemeinde Büddenstedt erhoben
Nutzungsentgelt Kirche: € 150,-
III. Verwaltungsgebühren
1. Allgemeine Verwaltungsgebühr aus Anlass einer Bestattung € 30,-
2. für Genehmigung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen € 80,-
(zahlbar bei Genehmigung)
IV. Sonstige Gebühren
1. für das Abräumen von Grabmalen Fachgerechtes Abräumen in Eigen-regie ODER tatsächlich entstehende
Kosten einschl. MWSt.
2. Unterhaltung von Grabstellen bei Einebnung vor Ablauf des € 20,-
Nutzungsrechts pro Jahr
3. Unterhalt einer um die Hälfte verkleinerten Grabstelle pro Jahr € 10,-
§ 6
Sonder- und Nebenleistungen
Leistungen, die in dieser Gebührenordnung nicht genannt sind, werden nur auf besondere Vereinbarung erbracht, wobei das zu entrichtende Entgelt der Höhe des tatsächlichen Aufwandes einschließlich Mehrwert-steuer entspricht.
§ 7
In-Kraft-Treten
(1) Diese Friedhofsgebührenordnung tritt nach ihrer kirchenaufsichtlichen Genehmigung durch das Landes-kirchenamt und Anhörung der politischen Gemeinde am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
(2) Mit In-Kraft-Treten dieser Friedhofsgebührenordnung treten alle bisherigen Friedhofsgebührenordnungen außer Kraft.
Offleben, den 23. September 2014
Evangelisch-lutherische Kirchengemeinde St. Georg Offleben
Kirchenvorstand
(Siegel)
gez. Ina Naumann-Seifert gez. M. Basse-Ehrlich
Pfarrer/in Kirchenverordnete/r
Es wird bestätigt, dass die vorstehende Friedhofsgebührenordnung der Gemeinde Büddenstedt gemäß § 4 des Braunschweigischen Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen vom 23.11.1927 zwecks An-hörung vorgelegen hat.
Büddenstedt, den 21. November 2014
(Siegel)
gez. Bode
Verwaltungsleiter
Die vorstehende Friedhofsgebührenordnung wird hiermit gemäß § 53 Abs. 2 der Kirchengemeindeordnung aufsichtlich genehmigt.
Wolfenbüttel, den 28. November 2014
Evangelisch-lutherische Landeskirche in Braunschweig
Landeskirchenamt
i.A.
gez. Howorka